Wappen und Schriftzug 

Formulare

Alle| A| B| C| E| F| G | H| K| L| M| P| S| V| Z

  • .PDFGrundsteuer - Antrag auf zeitliche Befreiung (64 KB) - .PDF
    Hinweis
    Hinweis

    Ansuchen um Grundsteuerermäßigung

    Mit dem Grundsteuergesetz v. 13.07.1955, BGBl. 149/1955 hat der Nationalrat, sowie der Tiroler Landtag LGBl. 7/1969 i.d.g.F. die Möglichkeit der zeitlichen Grundsteuerbefreiung vorgesehen. Die Befreiung beginnt mit dem Tag der ersten tatsächlichen Benutzung.

    Die Befreiung wird auf die Dauer von 20 Jahren für Bauten gewährt, durch die Wohnungen mit höchstens 150m² Nutzfläche geschaffen werden und die zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes bestimmt sind. Die Befreiung wird auf die Dauer von 20 Jahren jedenfalls gewährt, wenn Bauten nach dem Wohnbauförderungsgesetz, aus Mitteln des Landeswohnbaufonds oder des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds gefördert wurde. Die Befreiung wird auf die Dauer von 15 Jahren auf Bauten gewährt, die ständig gewerblichen Zwecken dienen. Die Befreiung endet ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt, in dem sie wirksam geworden ist, mit Ablauf des auf die Beendigung der Bauführung folgenden zwanzigsten Kalenderjahres, bei gewerblichen Bauten der Beendigung der Bauführung folgenden fünfzehnten Kalenderjahres.

    Der Antrag auf Befreiung von der Grundsteuer ist vom Steuerpflichtigen schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des jeweils letzten Einheitswert- und Grundsteuermessbescheides beim zuständigen Gemeindeamt einzubringen. Ob und in welchem Ausmaß die Befreiung von der Grundsteuer gewährt wird, ist mit Bescheid auszusprechen.

    Dem Antrag auf zeitliche Grundsteuerbefreiung ist in Kopie beizulegen:

    Beilage zum Einheitswertbescheid (Berechnung des Einheitswerts bebauter Grundstücke)